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bob
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Der VerfGH nimmt die Hauptsache vorweg, begründet dies mit fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragsteller nach erfolgter Konstituierung des LT, die nicht nachgeholt werden könne.
Die Rechtsverletzung liegt in der Verweigerung des AP, den Namensaufruf durchzuführen, die Beschlussfähigkeit festzustellen und die vorl. Tagesordnung nicht zur Abstimmung gestellt hat.
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