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Unzulässig sind damit die VBen gegen: Sämtliche Internen Datenspeicherungen des BKAG, die also nicht i.R.d. Zentralstellenfunktion für INPOL geschehen Weitere Nutzungsmöglichkeiten der Datenbestände durch das BKA oder die Landespolizeien Die Speicherung von Verurteilten, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BKAG

Auch soweit eine Weiterverarbeitung durch die übrigen teilnehmenden Behörden des polizeilichen Informationsverbunds als verfassungswidrig gerügt wird, setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit dem einschlägigen Fachrecht auseinander. Der knappe Verweis auf § 29 Abs. 4 Satz 2 BKAG kann insbesondere angesichts des differenzierten Regelungskonzepts des Bundesgesetzgebers und landesrechtlicher Vorgaben ein Vorbringen zu den Voraussetzungen für Speicherung und Zugriff durch die übrigen teilnehmenden Behörden nicht ersetzen.

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bb) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Verurteilten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BKAG wendet. Die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) haben zum einen nicht dargelegt, von der Regelung selbst betroffen zu sein. Sie haben insbesondere nicht mitgeteilt, bereits strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Soweit sich den Anlagen der Verfassungsbeschwerde Hinweise auf Ve
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Sowie der anderen aus dem Urteil ersichtlichen Punkte. Teilweise lagen die Defizite in der Gestaltung der Verfassungsbeschwerde, teilweise in den gewählten Beschwerdeführer*innen, die ihre eigene subjektive Betroffenheit teilweise nicht hinreichend dargelegt haben.

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