BLUE
Profile banner
C
Campbell
@campbebembell.bsky.social
Meine Arbeit fängt da an, wo sich andere Leute vor Entsetzen übergeben.
625 followers162 following5.7k posts
Ccampbebembell.bsky.social

§ 16 BKAG als "Grundnorm" und Generalklausel ist verfassungskonform, weil sie zum einen tatbestandlich auf den einfachgesetzlich umgesetzten HyDaNe-Grundsatz in § 12 BKAG rekurriert und zum anderen zu keinen besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsmethoden ermächtigt

Die Vorschrift ermächtigt aber nicht zu besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsmethoden, was das Eingriffsgewicht erhöhen könnte. Zwar schließt allein der Begriff der Weiterverarbeitung seinem Wortlaut nach auch besonders eingriffsintensive Auswertungsmethoden nicht von vornherein aus. Auch bestimmt allein die bloße Vorstellung des Gesetzgebers von der Reichweite der Befugnis nicht deren Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 162, 1 <147 Rn. 326>). Allerdings hat der Gesetzgeber § 16 Abs. 1 BKAG erkennbar als Generalermächtigung formuliert (vgl. BTDrucks 18/11163, S. 97: „Grundnorm“; Graulich, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 BKAG Rn. 8), deren Anwendbarkeit durch ihren letzten Halbsatz auch ausdrücklich dahin eingeschränkt wird, dass spezielle Weiterverarbeitungsbefugnisse vorgehen, die ihrerseits an eigenständige Vorgaben geknüpft und durch diese begrenzt sein können. Eine solche Regelungstechnik ist aus dem allgemeinen Polizeirecht hinsichtli
1

Ccampbebembell.bsky.social

Jetzt kommen wir zur verfassungsrechtlichen Maßstabsbildung für die polizeiliche Informationsordnung und der vllt. wichtigsten Randnummer des ganzen Urteils: Die weitergehende Datenspeicherung nachd er Erhebung kann als zweckwahrende Weiterverarbeitung zulässig sein

Rn. 135 

Nicht zu den Zweckbindungen, die für jede weitere Nutzung der Daten seitens derselben Behörde im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten je neu beachtet werden müssen, gehören grundsätzlich die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an Eingriffsschwellen, wie sie die hinreichend konkretisierte Gefahrenlage im Bereich der Gefahrenabwehr und ein qualifizierter Tatverdacht im Bereich der Strafverfolgung darstellen. Das Erfordernis einer hinreichend konkretisierten Gefahrenlage oder eines qualifizierten Tatverdachts bestimmt den Anlass, aus dem entsprechende Daten erhoben werden dürfen, nicht aber die erlaubten Zwecke, für die die Daten der Behörde dann zur Nutzung offenstehen (vgl. BVerfGE 141, 220 <325 Rn. 280>). Folglich widerspricht es nicht von vornherein dem Gebot einer dem ursprünglichen Erhebungszweck entsprechenden Verwendung, wenn die weitere Nutzung solcher Daten bei Wahrnehmung
1
Profile banner
C
Campbell
@campbebembell.bsky.social
Meine Arbeit fängt da an, wo sich andere Leute vor Entsetzen übergeben.
625 followers162 following5.7k posts