Kriterien für Gehaltsunterschiede müssen objektiv und nachvollziehbar sein, z.B. Erfahrung, Leistung o. Dienstalter. Kann der Arbeitgeber nicht erklären, warum eine Frau für die gleiche Arbeit weniger verdient, liegt eine #Entgeltdiskriminierung vor. Das ist verboten.
Frauen müssen sich nicht mit dem Median begnügen. Es kommt nur darauf an, ob die Vergleichsperson die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet und dafür mehr Geld bekommt. Eine Angleichung ihres Gehaltes an den Mittelwert der männlichen Vergleichsgruppe reicht nicht aus.
Das Arbeitsgericht Stuttgart sprach der Klägerin in erster Instanz die Differenz zum Mittelwert der männlichen Vergleichsgruppe zu – nicht aber die Lohndifferenz zu ihrem direkten Kollegen. Hier braucht es dringend eine Klarstellung!