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Ergebnisse: 
Wer kann über die Förderpraxis eines
 Ministeriums urteilen?

Laut Rechtsgutachten habe der Sächsische Rechnungshof (SRH) im Sonderbericht mit seinen Ausführungen zum Neutralitätsgebot und zur Chancengleichheit politischer Parteien seine Kompetenzen erheblich überschritten. Der SRH hätte weder rechtliche noch fachliche Kompetenz zur Beurteilung des Neutralitätsproblems in der politischen Bildungsarbeit.
Über die Verfassungsmäßigkeit der Förderpraxis eines Ministeriums habe allein die Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
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Das Neutralitätsgebot darf nicht isoliert betrachtet werden.

Inhaltlich erweise sich die Argumentation des SRH als wenig tragfähig [..]. Sie konzentriere sich einseitig auf die Einhaltung des isoliert betrachteten Neutralitätsgebots und lasse die Anforderungen der verfassungsrechtlich verankerten Staatsaufgabe Demokratieförderung, der streitbaren Demokratie und der Grundrechtsstellung der geförderten zivilgesellschaftlichen Kräfte außer Betracht.
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