Lustiges aus dem Polizeirecht @kommtdraufan.bsky.social@bongers.bsky.social@snoopsvontwitter.bsky.social@hansulrich.bsky.social@campbebembell.bsky.social@richterbaerli.bsky.social Dürfen die das?
Eine Plakataktion soll auf das Schicksal der von der Hamas entführten Geiseln aufmerksam machen. Doch an einer Litfaßsäule in Friedrichshain durften die Zettel nicht hängenbleiben.
Unabhängig vom Dürfen finde ich die Ausübung des Entschließungsermessens bemerkenswert.
Unabhängig von der tatbestandlichen Bewertung finde lch die Verhältnismäßigkeitsabwägung sehr spannend, gerade wenn es tatsächlich nur die Impressumpspflicht betrifft. Das wäre doch mal ein schönes Thema für einen Blogbeitrag
Interessant. Einige Überlegungen: Richtvorbehalt nach Presserecht: Eher nicht, da die Beschlagnahme nach Presserecht die gesamte Auflage eine Durckerzeugnisses meint (hier -) Gefahrbegriff: Abwendung einer Eigentumsverletzung: Denkbar, aber ungeeignetes Mittel, da Eigentum an den darunter -->
sehe ich das richtig, dass das wenn überhaupt auf die generalklausel gestützt werden kann? wenn ja möcht ich die abwägung dann doch gerne mal sehen. wild.
peinlich und kleinlich
man verlegt sich wohl gerade auf "fehlendes Impressum"
Allgemeine Deeskalation sehe ich darin (und finde ich auch richtig).
Dürfen Sie, Datenschutz und Recht am persönlichen Bild oder so ähnlich
Dürfen ist die eine Kategorie. Allenfalls wenn man davon ausgeht, dass Hamas-Anhänger und -Apologeten sich davon "provoziert" fühlen und das zu Ausschreitungen führt, denen die Berliner Polizei sich nicht gewachsen fühlt. Aber da wären dann noch die Grundrechte der Plakatierer...