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Udo Endruscheit
@uendruscheit.bsky.social
Blogger, Autor, Pseudomedizinkritiker, Skeptiker, Sprecher Informationsnetzwerk Homöopathie
Blog: scienceandsenseblog.wordpress.com
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Der Minister nimmt nur die Rechtslage ernst. Das BSG urteilte schon 2016, dass sozialrechtlich für die Zulässigkeit von Erstattungen bei Homöopathie die gleichen Maßstäbe nach § 12 SGB V zu gelten haben wie für alle anderen Dinge auch. Er stellt nun klar, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt sind.
Das werde ich mit aufnehmen! Danke sehr!
Hier wird auch deutlich, dass Arneimitteleigenschaft, Binnenkonsens, Regelleistungen für Kinder hier keine Rolle spielen, weil dies arzneimittelrechtliche Regelungen sind, die alle ohne das SGB V gar keine Verbindung zu Krankenkassen und Erstattungsregeln haben. Lauterbach kappt diese Verbindung.
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