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Udo Endruscheit
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Der Minister nimmt nur die Rechtslage ernst. Das BSG urteilte schon 2016, dass sozialrechtlich für die Zulässigkeit von Erstattungen bei Homöopathie die gleichen Maßstäbe nach § 12 SGB V zu gelten haben wie für alle anderen Dinge auch. Er stellt nun klar, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt sind.

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WOwehentochter.bsky.social

Das werde ich mit aufnehmen! Danke sehr!

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UEuendruscheit.bsky.social

Hier wird auch deutlich, dass Arneimitteleigenschaft, Binnenkonsens, Regelleistungen für Kinder hier keine Rolle spielen, weil dies arzneimittelrechtliche Regelungen sind, die alle ohne das SGB V gar keine Verbindung zu Krankenkassen und Erstattungsregeln haben. Lauterbach kappt diese Verbindung.

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Udo Endruscheit
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