Amtsgericht weist einen Antrag von mir zurück und schreibt dabei einfach die falsche Begründung der Staatsanwaltschaft ab. Dass der BGH das seit Jahrzehnten anders sieht, scheint das AG entweder nicht zu wissen oder zu ignorieren. Nun denn - dann eben in ein weiteres (unnötiges) Beschwerdeverfahren.
"[Bei] der Strafzumessung hat das Landgericht [...] mildernd das Geständnis des Angeklagten nebst 'Aufklärungsbemühungen' [...] gewertet." - trotzdem Höchststrafe. So viel zu den Versprechungen einer milderen Strafe, wenn man "kooperiert". Nie ohne #Anwaltblog.burhoff.de/2024/01/7737...
Es ist einfach nur ärgerlich, dass ein Gesetzesvorhaben, das die Standards unserer Justiz auf die vieler europäischer Partner anheben wird, wegen der deutsch-beamtischen "haben wir schon immer so gemacht, wollen wir nicht anders"-Mentalität blockiert werden soll. rsw.beck.de/aktuell/dail...#justiz
Zwischenverfahren: ich rege Einstellung nach § 154 #StPO#Gericht#Anwalt#Strafrecht
Art. 103 Abs. 3 GG. 😉 Aber wirklich toll, wie teulich das BVerfG her geworden ist!
beachte aber § 362 Nr. 1, 2, 3 und 4 StPO. Diese Vorschriften gelten unverändert fort. Ein gerichtliches oder außergerichtliches glaubwürdiges Geständnis kann zur Wiederaufnahme und Verurteilung trotz vorherigem Freispruch weiterhin führen - und zwar grds. bei allen (unverjährten) Straftatbeständen.
"Materielle Gerechtigkeit" ist es, wenn ein tatsächlicher Mörder bestraft wird. Aber Art. 103 Abs. 3 GG sagt nunmal laut #BVerfG: selbst wenn ein "tatsächlicher Mörder" rechtskräftig freigesprochen wird, darf er danach nicht mehr der Tat überführt werden, nur weil neue Beweismittel aufgetaucht sind.