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Campbell
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IV. überspringen wir hier mal, da geht es um die Überwachung von Kontaktpersonen. Spannendes Thema, kann ich auch gerne mal etwas dazu schreiben, aber hat keinen inhaltlichen Zusammenhang zu unserem Forschungsgegenstand INPOL

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§ 16 BKAG als "Grundnorm" und Generalklausel ist verfassungskonform, weil sie zum einen tatbestandlich auf den einfachgesetzlich umgesetzten HyDaNe-Grundsatz in § 12 BKAG rekurriert und zum anderen zu keinen besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsmethoden ermächtigt

Die Vorschrift ermächtigt aber nicht zu besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsmethoden, was das Eingriffsgewicht erhöhen könnte. Zwar schließt allein der Begriff der Weiterverarbeitung seinem Wortlaut nach auch besonders eingriffsintensive Auswertungsmethoden nicht von vornherein aus. Auch bestimmt allein die bloße Vorstellung des Gesetzgebers von der Reichweite der Befugnis nicht deren Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 162, 1 <147 Rn. 326>). Allerdings hat der Gesetzgeber § 16 Abs. 1 BKAG erkennbar als Generalermächtigung formuliert (vgl. BTDrucks 18/11163, S. 97: „Grundnorm“; Graulich, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 BKAG Rn. 8), deren Anwendbarkeit durch ihren letzten Halbsatz auch ausdrücklich dahin eingeschränkt wird, dass spezielle Weiterverarbeitungsbefugnisse vorgehen, die ihrerseits an eigenständige Vorgaben geknüpft und durch diese begrenzt sein können. Eine solche Regelungstechnik ist aus dem allgemeinen Polizeirecht hinsichtli
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