HP
Die Richtlinie gilt nur für Zivilverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug - also insbesondere nicht für rein innerstaatliche Verfahren oder generell für Strafsachen (zB in Österreich üble Nachrede!), oder Verwaltungssachen (können auch einschüchtern: zB Datenschutzverfahren) /3
alle Regeln stellen auf Maßnahmen "im Einklang mit nationalem Recht" ab, dh es gibt keine unionsweite Harmonisierung, alle Formulierungen sind so weich, dass meines Erachtens allenfalls kosmetische Anpassungen im nationalen Zivilverfahrensrecht erforderlich werden (falls überhaupt) /4
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