Den merke ich mir :)
Danke. So sehe ich es auch. Mich verwirrte nur ein Bauamt hier, die dazu unbedingt was hören wollten
Danke dir! Dann war ich immer auf dem richtigen Dampfer. Ein Bauamt hier hat mich nur verwirrt.
Baurechtsbubble (gibt's das?) Die ordnungsbehördliche Generalklausel ist doch faktisch im öffentlichen Baurecht nie einschlägig, sofern es eine bauordnungsrechtliche Generalklausel wie diese hier gibt, oder?
Das verunsichert mich jetzt.
Ist auch eher unbekannt, da es selten vorkommt und zumeist intern geklärt wird.
Gerne. Tatsächlich soll das auch schon vorgekommen sein. Also dass ein Bauamt gerne eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem eigenen Rechtsträger erlassen wollte. Würde aber wohl auf der Dienstberatung geklärt. (anekdotische Seminarerfahrung)
Oder etwas deutlicher: Maßnahmen gegenüber dem eigenen Rechtsträger sind dann Verwaltungsakt, wenn sie auch gegenüber Privaten ergehen könnten. Beispiele sind die Baugenehmigung oder Nutzungsuntersagung des Bauordnungsamtes des Kreises gegenüber dem Kreis oder der Müllgebührembescheid.
Doch. Es ist ein VA. Außenwirkung ist auch dann gegenüber dem eigenen Rechtsträger möglich, wenn die Maßnahme auch gegenüber privaten ergehen könnte. Baut der Kreis eine Schule braucht er auch vom Kreis eine Baugenehmigung