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Laurenz Strassemeyer
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Ich halte 6.4 zB auch für keine Ausnahme. 6.4 legt lediglich fest, wie das Merkmal “vereinbar”/“nicht zu vereinbarenden” in 5.I.b ausgelegt werden soll. D.h. 6.4 hilft nur, sich innerhalb der Zweckbindung zu bewegen. Es ist keine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes.

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AAalexamtmann.bsky.social

M.E. enthält Art. 6 IV 3. Varianten: - Einwilligung - gesetzliche Pflicht - kompatibler Zweck Und die nach Art. 6 IV 2. Var. zugelassene Zweckänderung wegen gesetzlicher Pflicht zur DV ist mE eine Ausnahme von Art. 5 I b).

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