BLUE
Profile banner
LS
Laurenz Strassemeyer
@laurenzstr.bsky.social
115 followers34 following10 posts
LSlaurenzstr.bsky.social

Was meinen sie hier mit Betroffenenrechten? Bzw. warum sollten die Rechte beschränkt sein?

0
LSlaurenzstr.bsky.social

Da stimme ich zu. Ich war davon ausgegangen, wir sprechen nur von der Kompatibilität (das war natürlich unpräzise).

0
LSlaurenzstr.bsky.social

Ich verstehe ehrlich gesagt den Widerspruch nicht. Ich habe mehrfach gesagt, dass der Verantwortliche keine “geheimen Zwecke” haben darf; auch funktioniert Nachinformieren mE ebenfalls nicht (auch schon gesagt).

1
LSlaurenzstr.bsky.social

Ich halte 6.4 zB auch für keine Ausnahme. 6.4 legt lediglich fest, wie das Merkmal “vereinbar”/“nicht zu vereinbarenden” in 5.I.b ausgelegt werden soll. D.h. 6.4 hilft nur, sich innerhalb der Zweckbindung zu bewegen. Es ist keine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes.

1
LSlaurenzstr.bsky.social

Natürlich ist ein verdeckter Zweck DS-widrig. Ob man „Nachinformieren“ kann halte ich für höchst fraglich. In der Praxis aber gerne gemacht. Aber 6.4 ist nur notwendig, wenn der neue Zweck über den ursprünglich festgelegten hinaus geht. Ein von Anfang an existierender Zweck ist mE festgelegt.

1
LSlaurenzstr.bsky.social

Das sehe ich anders. Ja, Zweckbindung ist Kern des DS-Rechts; aber einen Leerlauf von 6.4., sehe ich nicht. Ein DS-Verstoß liegt ja trotzdem vor, wenn die Angabe nicht erfolgt. 13.1 ist verletzt und mE auch 5.1.a Var. 2 u 3. Deshalb ist die betroffene Person auch ausreichend geschützt.

2
LSlaurenzstr.bsky.social

Ja, letzteres. Ich würde aber auch sagen, dass über diese Zwecke schon bei Erhebung in der DSI zu informieren ist (13.1 „sollen“). 5.1.b„festgelegte (…) Zwecke“. Die Festlegung erfolgt nicht durch die DSI, sondern die interne Dokumentation (was sich natürlich überschneiden kann).

1
LSlaurenzstr.bsky.social

Das hatte einer deiner Kommentare mE aber schon impliziert. Auch die Position mancher Aufsichtsbehörden, Vorratszwecke seien unzulässig, ist mit dem Wortlaut von 13.1 einfach nicht vereinbar („Zwecke…werden sollen“). Aber ja, 13.3 kann in der Praxis ein riesen Problem darstellen.

0
LSlaurenzstr.bsky.social

In dem Fall wäre 13.3 mE umsetzbar. Bei einer Mandanteneinladungen halte ich aber 6.4 idR für gar nicht einschlägig. Der Zweck besteht meist von Anfang an = es braucht nur 6.1; sollte darüber nicht in der DSI informiert worden sein, ist halt 13.1 verletzt.13.3 kann natürlich ein Rettungsversuch sein

2
LSlaurenzstr.bsky.social

Vielen Dank! Bin gespannt, wie es hier so ist. Eine kleine Diskussion zu Art. 6.4 DSGVO hat mich bereits fast zum ersten Kommentar verleitet (; nun hole ich den ersten Kommentar hier nach #TeamDatenschutz

1
Profile banner
LS
Laurenz Strassemeyer
@laurenzstr.bsky.social
115 followers34 following10 posts