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Bijan Moini
@bijanmoini.de
Legal Director @freiheitsrechte.org | Autor u.a. von „Der Würfel“ | mag Demokratie und andere wilde Sachen | Podcasts: „Dein Gutes Recht“ t1p.de/7gab3 und „Schmetterlingseffekt“ t1p.de/og5cg
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Da sehe ich rechtlich keine Gefahr. Es würde für die Beurteilung eines Mordes auch keinen Unterschied machen, dass der Staatsanwalt selbst einmal jemanden ermordet hat. Politisch wäre das aber natürlich vernichtend.
Mord ist halbwegs eindeutig definiert. Bei einem Parteiverbot geht es darum, was gesagt, geplant, geschrieben, gefordert wurde. Da kommt es schon darauf an, wie das im Kontext der anderen aussieht und ob es beim Ankläger, einer konkurrierenden Partei im Wettbewerb der Parteien, ähnlich aussieht.
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