Das ist ein Routinevorgang. Wenn eine Sache nicht mehr inhaltlich zu erörtern ist, sondern als "A-Punkt" ohne Diskussion beschlossen werden soll, dann kommt das auf die Tagesordnung der nächstbesten Ratssitzung, egal ob das gerade Landwirtschaft oder Verkehr oder sonstwas ist.
der Journalistin ging es ausdrücklich um die Identität der Förderungsempfänger, und der EGMR betont, dass diese sich um öffentliche Zuschüsse beworben hatten und es wurde auch nicht aufgezeigt, dass die Nennung ihrer Namen sie im Schutz ihres Privatlebens beeinträchtigen könnte
Interessant mag die Berichtspflicht sein, aus der man allenfalls in ein paar Jahren mal ersehen wird können, wie viele unter die RL fallende Fälle es gegeben hat. Aber wie gesagt: für Österreich sehe ich keine relevanten Änderungen. (nur als Beispiel Art. 7: alles so wie eh schon national geregelt)
alle Regeln stellen auf Maßnahmen "im Einklang mit nationalem Recht" ab, dh es gibt keine unionsweite Harmonisierung, alle Formulierungen sind so weich, dass meines Erachtens allenfalls kosmetische Anpassungen im nationalen Zivilverfahrensrecht erforderlich werden (falls überhaupt) /4
Die Richtlinie gilt nur für Zivilverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug - also insbesondere nicht für rein innerstaatliche Verfahren oder generell für Strafsachen (zB in Österreich üble Nachrede!), oder Verwaltungssachen (können auch einschüchtern: zB Datenschutzverfahren) /3
Bei der Justiz nicht!
und das passiert im selben Ressort, das - ebenfalls laut RH www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home... - 71 unterschiedliche Websites mit 36 externen Dienstleistern betreibt, ohne Überblick über den Aufwand zu haben. Und da bleibt kein "Speicherplatz" für Berichte der Sicherheitsuntersuchungsstelle?
und am 12.12.2023, noch bevor der notwendige Antrag für eine Gesetzesänderung (als Initiativantrag) im Nationalrat überhaupt eingebracht wurde, gab es sogar schon eine "Kick Off-Veranstaltung" mit vielen wichtigen Fotos flickr.com/photos/15953...
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falls die RTR schon zwischen 1.1. und 25.2.2024 (damals gesetzwidrig) eine solche Servicestelle eingerichtet haben sollte, wäre sie nun rückwirkend gesetzmäßig. Angekündigt hatte der einschlägig aktive Staatssekretär die Servicestelle ja schon öfter, zB orf.at/stories/3331... /3
spannend sind meines Erachtens weniger die auf der Hand liegenden Anpassungen (zB im StGB oder BDG) als die Frage, inwieweit "besondere Informationszugangsregelungen" in anderen Gesetzen zu ändern sind, damit sie dem neuen Grundrecht (Art. 22a B-VG) entsprechen - da habe ich noch nicht viel gehört