Erfolg für die Freiheitsrechte nach GFF-Klage: Bundesverfassungsgericht streicht verfassungswidrige Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamts aus BKA-Gesetz und begrenzt INPOL – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. https://rivva.de/333935409
Was uns - und unsere Beschwerdeführerin Stephanie Dilba - besonders freut: Es ist ab heute deutlich weniger wahrscheinlich, dass Menschen in der INPOL-Datenbank landen, die dafür gar keinen hinreichenden Anlass geboten haben. Das ist ein großer Fortschritt für #Freiheitsrechte!
👍 BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und kassiert Teile des BKA-Gesetzes: Die Regelungen zur weitgehenden Bevorratung von Daten in der Polizeidatenbank INPOL sind teilweise verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und kassiert Teile des BKA-Gesetzes: Die Regelungen zur weitgehenden Bevorratung von Daten in der Polizeidatenba...
Nun zum spannenden Teil: Der Unvereinbarkeit von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 29 BKAG (Der Speicherung von Beschuldigten im Verbundsystem INPOL) mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
IV. überspringen wir hier mal, da geht es um die Überwachung von Kontaktpersonen. Spannendes Thema, kann ich auch gerne mal etwas dazu schreiben, aber hat keinen inhaltlichen Zusammenhang zu unserem Forschungsgegenstand INPOL
Unzulässig sind damit die VBen gegen: Sämtliche Internen Datenspeicherungen des BKAG, die also nicht i.R.d. Zentralstellenfunktion für INPOL geschehen Weitere Nutzungsmöglichkeiten der Datenbestände durch das BKA oder die Landespolizeien Die Speicherung von Verurteilten, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BKAG
Jetzt wird es spannend: Weitgehende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Matthias Bäcker für die GFF. Diese hatte die gesamten Regelungskonzeptionen von §§ 12, 16, 18 BKAG ganz grundsätzlich für defizitär gehalten. Wirksam gerügt wurde aber nur die Speicherung von Beschuldigten in INPOL
INPOL ist Ausdruck des kooperativen Föderalismus: Das BKA stellt i.R seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) ein System bereit, in das alle Landes- und Bundespolizeien Daten einspeichern und abrufen können.
Das BVerfG führt zunächst in die polizeipraktische Dimension der Datenbanken ein: INPOL ist seit den 70ern immer wieder neu konstruiert und aufgestellt worden, zuletzt i.R.d. Großprojektes P20 zur Errichtung eines neuen polizeilichen "Datenhauses"
Jetzt muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen schärfen, unter denen die Polizei beschuldigte Personen in die riesige INPOL- Datenbank aufnimmt. Polizeiarbeit muss gezielt und differenziert sein. Wahllose Datensammelwut ist nicht nur ineffektiv – sie hat oft diskriminierende Ergebnisse.