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Erfolg für die Freiheitsrechte nach GFF-Klage: Bundesverfassungsgericht streicht verfassungswidrige Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamts aus BKA-Gesetz und begrenzt INPOL – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. https://rivva.de/333935409

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Was uns - und unsere Beschwerdeführerin Stephanie Dilba - besonders freut: Es ist ab heute deutlich weniger wahrscheinlich, dass Menschen in der INPOL-Datenbank landen, die dafür gar keinen hinreichenden Anlass geboten haben. Das ist ein großer Fortschritt für #Freiheitsrechte!

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👍 BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und kassiert Teile des BKA-Gesetzes: Die Regelungen zur weitgehenden Bevorratung von Daten in der Polizeidatenbank INPOL sind teilweise verfassungswidrig.

Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz erneut in Teilen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und kassiert Teile des BKA-Gesetzes: Die Regelungen zur weitgehenden Bevorratung von Daten in der Polizeidatenba...

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Nun zum spannenden Teil: Der Unvereinbarkeit von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 29 BKAG (Der Speicherung von Beschuldigten im Verbundsystem INPOL) mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG die Speicherung zuvor erhobener personenbezogener Grunddaten durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund erlaubt, genügt dagegen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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IV. überspringen wir hier mal, da geht es um die Überwachung von Kontaktpersonen. Spannendes Thema, kann ich auch gerne mal etwas dazu schreiben, aber hat keinen inhaltlichen Zusammenhang zu unserem Forschungsgegenstand INPOL

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Unzulässig sind damit die VBen gegen: Sämtliche Internen Datenspeicherungen des BKAG, die also nicht i.R.d. Zentralstellenfunktion für INPOL geschehen Weitere Nutzungsmöglichkeiten der Datenbestände durch das BKA oder die Landespolizeien Die Speicherung von Verurteilten, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BKAG

Auch soweit eine Weiterverarbeitung durch die übrigen teilnehmenden Behörden des polizeilichen Informationsverbunds als verfassungswidrig gerügt wird, setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit dem einschlägigen Fachrecht auseinander. Der knappe Verweis auf § 29 Abs. 4 Satz 2 BKAG kann insbesondere angesichts des differenzierten Regelungskonzepts des Bundesgesetzgebers und landesrechtlicher Vorgaben ein Vorbringen zu den Voraussetzungen für Speicherung und Zugriff durch die übrigen teilnehmenden Behörden nicht ersetzen.

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bb) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Verurteilten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BKAG wendet. Die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) haben zum einen nicht dargelegt, von der Regelung selbst betroffen zu sein. Sie haben insbesondere nicht mitgeteilt, bereits strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Soweit sich den Anlagen der Verfassungsbeschwerde Hinweise auf Ve
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Jetzt wird es spannend: Weitgehende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Matthias Bäcker für die GFF. Diese hatte die gesamten Regelungskonzeptionen von §§ 12, 16, 18 BKAG ganz grundsätzlich für defizitär gehalten. Wirksam gerügt wurde aber nur die Speicherung von Beschuldigten in INPOL

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INPOL ist Ausdruck des kooperativen Föderalismus: Das BKA stellt i.R seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) ein System bereit, in das alle Landes- und Bundespolizeien Daten einspeichern und abrufen können.

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Das BVerfG führt zunächst in die polizeipraktische Dimension der Datenbanken ein: INPOL ist seit den 70ern immer wieder neu konstruiert und aufgestellt worden, zuletzt i.R.d. Großprojektes P20 zur Errichtung eines neuen polizeilichen "Datenhauses"

n der föderalen Informationsordnung der Polizei gab es auch schon zuvor eine IT-Verbundarchitektur. Vorgänger des neuen „polizeilichen Informationsverbunds“ ist das bestehende Informationssystem Polizei (INPOL), das solange weiterbetrieben und gepflegt werden soll, bis die phasenweise Übernahme durch die neuen Komponenten sichergestellt ist (vgl. Bundesministerium des Innern, Polizei 2020 - White Paper -, 2018, S. 16). INPOL ist ein Verbundsystem, das von den Polizeien der Länder und des Bundes gemeinsam genutzt wird. Es enthält die Datenbanken für die polizeiliche Fahndung sowie allgemeine Auskunftszwecke (INPOL-Z). Zudem werden auch verbundrelevante Daten aus den Fallbearbeitungssystemen zur Analyse komplexer Sachverhalte gespeichert (INPOL-Fall). Dabei werden die Daten in verschiedenen Dateien gespeichert (vgl. § 9 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen <BKA-Daten-Verordnung – BKADV> vom 4. Juni 2010 <BG
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Jetzt muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen schärfen, unter denen die Polizei beschuldigte Personen in die riesige INPOL- Datenbank aufnimmt. Polizeiarbeit muss gezielt und differenziert sein. Wahllose Datensammelwut ist nicht nur ineffektiv – sie hat oft diskriminierende Ergebnisse.

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